Die Erbschaftsteuer bei Immobilien: Wer sich auskennt, spart!
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Sobald Sie etwas erben – zum Beispiel eine Immobilie – sollten Sie sich mit der Erbschaftsteuer vertraut machen, um Ihre Liquidität hochzuhalten. Erbschaften sind in Deutschland gesetzlich geregelt und unterliegen der Steuerpflicht. Im Folgenden erhalten Sie alle wissenswerten Informationen zur Erbschaftsteuer und erfahren, wie Sie sich vor zu hohen Abgaben für die neue Wohnung oder das Haus schützen können.
Inhaltsverzeichnis
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Definition Erbschaftsteuer
Ein unentgeltlicher Erwerb, also zum Beispiel die Erbschaft einer Immobilie, löst in Deutschland eine Steuer aus. Die Erbschaftsteuer wird fällig, wenn ein Erbe das Vermögen eines Verstorbenen erbt und der Wert des Vermögens die Erbschaftsteuerfreigrenze übersteigt. Nach Abzug des Freibetrags muss der Restbetrag versteuert werden. Steuerschuldig werden Sie ab dem Todestag des Erblassers. Als Erbe stehen Sie in der Pflicht, das zuständige Finanzamt über Art und Wert der Erbschaft zu informieren.
Genau genommen handelt es sich um eine „Erbschaft- und Schenkungsteuer.“ Erbschaft und Schenkung werden in steuerrechtlicher Hinsicht gleich behandelt. Auch die Höhe der Freibeträge ist identisch. Wichtig zu wissen ist, wie sich der Steuerbetrag zusammensetzt. Wie hoch die Abgaben ausfallen, hängt von verschiedene Faktoren ab.
Wie wird die Erbschaftsteuer bei Immobilien berechnet?
Die Erbschaftssteuer auf eine geerbte Immobilie wird auf der Grundlage des Verkehrswertes der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet. Die Höhe der Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie unter anderem dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben, dem Wert der Immobilie und dem anzuwendenden Steuersatz. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer sind daher zwei Angaben wichtig:
Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser
Vermögenswert des Geerbten
Der Verwandtschaftsgrad
Erben werden in Steuerklassen unterteilt. Diese Steuerklassen entsprechen nicht Ihrer „normalen“ Steuerklasse, die beispielsweise ausschlaggebend für die Versteuerung Ihres Lohns ist. Geht es um eine Erbschaft, so werden Sie je nach Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen einer Steuerklasse zugeteilt:
Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern
Steuerklasse II: Geschiedene Ehegatten, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern
Steuerklasse III: Nicht verwandte Erben
Vermögenswert und Steuersatz
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt maßgeblich vom Vermögenswert des Geerbten ab. Je höher der Vermögenswert, desto höher die Steuer. Das sieht in unterschiedlichen Steuerklassen folgendermaßen aus:
Steuerklasse 1:
bis 75 Tsd. Euro → 7 %
bis 300 Tsd. Euro → 11 %
bis 600 Tsd. Euro → 15 %
bis 6 Mio. Euro → 19 %
bis 13 Mio. Euro → 23 %
Steuerklasse 2:
bis 75 Tsd. Euro → 15 %
bis 300 Tsd. Euro → 20 %
bis 600 Tsd. Euro → 25 %
bis 6 Mio. Euro → 30 %
bis 13 Mio. Euro → 35 %
Steuerklasse 3:
bis 75 Tsd. Euro → 30 %
bis 300 Tsd. Euro → 30 %
bis 600 Tsd. Euro → 30 %
bis 6 Mio. Euro → 30 %
bis 13 Mio. Euro → 30 %
Der Steuerfreibetrag
Durch den gesetzlich geregelten Freibetrag müssen Erben, je nach Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, bis zu einer gewissen Vermögenshöhe keine Erbschaftsteuer zahlen. Die Erbschaftsteuer bezieht sich also immer auf die Summe, die abzüglich des Freibetrags übrig bleibt.
Vorsicht: Nicht alle Familienmitglieder, die zum Beispiel zur Erbschaftssteuerklasse 1 gezählt werden, haben denselben Freibetrag!
Die Höhe der Freibeträge ist wie folgt geregelt:
Ehepartner: 500.000 Euro
Kinder (auch adoptierte Kinder sowie Stiefkinder und Enkelkinder, wenn deren Eltern verstorben sind) je Elternteil: 400.000 Euro
Enkel: 200.000 Euro
Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Partner: 20.000 Euro
Andere Erben: 20.000 Euro
Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein Sohn erbt eine Immobilie, deren Wert auf 720.000 Euro geschätzt wurde. Als Sohn wird er der Steuerklasse 1 zugeordnet. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro müssen noch 320.000 Euro versteuert werden. Der Prozentsatz beträgt 7 %. Der Sohn muss also, bei Antritt des Erbes, 22.400 Euro an das Finanzamt zahlen.
Die gesetzliche Erbfolge
Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung, zum Beispiel ein Testament, hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Durch die gesetzliche Erbfolge werden die nächsten Verwandten begünstigt. Die Erben werden in sogenannte „Ordnungen“ eingeteilt. Die Unterteilung beginnt bei den „Erben erster Ordnung“ und reicht bis zu den „Erben fünfter Ordnung“:
Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel)
Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers), die Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen des Erblassers) und die Enkelkinder der Geschwister
Erben dritter Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers), in Folge auch ihre Kinder (Enkel der Großeltern sowie Vettern und Cousinen des Erblassers)
Erben vierter Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und sonstige Personen ihrer Abkömmlinge
Erben fünfter Ordnung: Falls es keine Erben in den vorherigen Ordnungen gibt, erbt der Staat.
Sind Erben der ersten Ordnung vorhanden und bereit, die Erbschaft anzutreten, schließen sie die Erben der folgenden Ordnungen aus. Je höher die Ordnung, desto größer ist der Vorrang. Aber auch innerhalb der Ordnungen gibt es Rangfolgen: Kinder sind vor Enkelkindern, Eltern vor Geschwistern und Großeltern vor Onkel und Tante erbberechtigt.
Hat der Erblasser keine lebenden Verwandten und keinen hinterbliebenen Ehepartner oder eine eingetragene Partnerschaft, geht sein Nachlass an den Staat. Dies gilt nicht nur für Vermögen, Eigentum und Immobilien, sondern gleichermaßen für mögliche Schulden der verstorbenen Person.
Was, wenn die Erbschaftsteuer nicht bezahlt werden kann?
Sie haben eine Immobilie geerbt, die Sie nicht selbst bewohnen und deren Wert über dem geltenden Freibetrag liegt. Da die Immobilienpreise in Deutschland stark gestiegen sind, müssen Sie auch mit höheren Steuern rechnen. Häufig fallen mehrere tausend Euro Steuern an. Was passiert also, wenn Sie die Erbschaftsteuer nicht zahlen können, die geerbte Immobilie aber behalten möchten, weil Sie zum Beispiel weiterhin von der Schenkung mit Nießbrauch, also einem lebenslangen Wohnrecht, profitieren wollen.
Das Finanzamt kann die Steuerzahlung bei geerbten Immobilien bis zu sieben Jahre durch eine Stundung aufschieben. Mit der Immobilie können somit in diesem Zeitraum Mieteinnahmen erzielt werden, die zur Abzahlung der Erbschaftsteuer dienen. Zinsen fallen dabei nach dem ersten Jahr an. Dasselbe gilt übrigens auch für das Erben von Unternehmen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Eine Stundung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Achtung: Die Erbschaftsteuer wird nur dann vom Finanzamt gestundet, wenn die Schulden definitiv weder durch das Privatvermögen noch durch einen Kredit bezahlt werden können!
Tipps und Tricks zur Senkung der Erbschaftsteuer
Für den Fall, dass Sie die Erbschaftsteuer bei Immobilien gezielt senken wollen, empfehlen wir Ihnen drei folgende Tipps:
Familienverhältnisse ändern: Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro und fallen in Steuerklasse 1, in der der Steuersatz bei sieben Prozent liegt. Sind Sie mit Ihrem Lebenspartner nicht verheiratet, können Sie größere Summen umgehen, indem Sie entweder heiraten oder Ihren Partner offiziell als solchen eintragen lassen.
Schenken statt Vererben: Die Schenkung einer Immobilie und das Erbe gelten aus steuerrechtlicher Sicht als gleichwertig. Einen entscheidenden Unterschied gibt es allerdings: Bei einer Schenkung lassen sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausschöpfen.
Immobilie als ständiger Wohnsitz des Erben: Die Erbschaftsteuer bei Immobilien lässt sich umgehen, wenn der Erblasser die Immobilie seinem hinterbliebenen Ehegatten oder seinen Kindern vererbt und der Erbe die geerbte Immobilie als ständigen Wohnsitz einträgt sowie mindestens zehn Jahre in dieser wohnt.
Fazit
Wer eine Immobilie mit Wohnrecht von einer verstorbenen Person erbt, wird oft zur Kasse gebeten. Daher sollten Sie sich schon zu Lebzeiten Gedanken über die Erbschaftsteuer auf Immobilien machen und sich ausreichend informieren. Fachkundige Beratungen durch spezialisierte Rechtsanwälte sowie Steuerberater können Klarheit in unzählige Gesetze, Paragraphen und Ihren Erbteil bringen. Ebenso zählt es zu den Aufgaben eines Notars, sich mit allen rechtlichen Urkunden und Steuern einer Immobilie auszukennen. Ob Einkommen- oder Grunderwerbsteuer – diese Parteien sind daher immer eine wichtige Anlaufstelle rund um alle Steuerthemen und Ihre Erbschaftsangelegenheiten.
Sie ziehen die Möglichkeit eines Teilverkaufs Ihrer Immobilie zur Zahlung Ihrer Erbschaftsteuer in Betracht, um von einer höheren Liquidität zu profitieren. Oder denken Sie über vermietete Immobilien als Wohnung nach? Unsere kompetenten Finanzexperten beraten Sie gerne persönlich und individuell.