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Zuwendungsnießbrauch – Was ist das?

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Zuwendungsnießbrauch – Was ist das?

Sie sind im Besitz einer Immobilie, möchten aber, dass Ihre Kinder oder Verwandte davon profitieren? Womöglich suchen Sie auch nach einem interessanten Steuersparmodell? Dann kann für Sie ein Zuwendungsnießbrauch als eine Form des allgemeinen Nießbrauchs in Frage kommen. Durch die Übertragung des Nießbrauchrechts an Ihre Kinder können sie beispielsweise ihr Studium und ihren Lebensunterhalt finanzieren. Gleichzeitig bleiben Sie jedoch weiterhin Eigentümer dieser Immobilie.


Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Nießbrauch?
2. Zuwendungsnießbrauch als Nießbrauchsform.
3. Welche Arten von Zuwendungsnießbrauch gibt es?
4. Steuerliche Vorteile durch Zuwendungsnießbrauch
5. Nachteile des Zuwendungsnießbrauchs
6. Wie kann man Zuwendungsnießbrauch für Immobilien vereinbaren?
7. Rechte und Pflichten
8. Wer übernimmt die Kosten?
7. Fazit
FAQ - Häufige Fragen  

 

Was ist ein Nießbrauch?

Räumen Sie nach § 1030 BGB ein Nießbrauchrecht einer anderen Person ein, dann ist diese Person berechtigt, Ihre Immobilien nicht nur zu bewohnen, sondern auch wirtschaftlich zu nutzen. Sie als Eigentümer behalten aber weiterhin das Verfügungsrecht über diese Immobilie und können sie beispielsweise verkaufen. Ein Nießbrauchrecht kann weder vererbt noch verkauft werden. Allerdings ist es möglich, die Ausübung des Nießbrauchrechts einem Dritten zu überlassen. Durch den Nießbrauch können sich sowohl für Eigentümer als auch für Berechtigte steuerliche Vorteile ergeben, die je nach Nießbrauchsform unterschiedlich ausfallen können.

 

Zuwendungsnießbrauch als Nießbrauchsform

Für die rechtliche Gestaltung eines Nießbrauchrechts existieren unterschiedliche Möglichkeiten. Räumen Sie als Eigentümer der Immobilie einer anderen Person ein Wohn- und Nutzungsrecht ein, dann handelt es sich um einen Zuwendungsnießbrauch. Die Übertragung kann gegen ein Entgelt oder unentgeltlich erfolgen. Ein Eigentümerwechsel findet diesbezüglich nicht statt. Es erfolgt also weder ein Teilverkauf noch eine Schenkung der Immobilie . Der Berechtigte darf die Immobilie vermieten und die Mieteinkünfte für sich behalten.

 

 

Welche Arten von Zuwendungsnießbrauch gibt es?

In der Regel wird zwischen folgenden Arten des Zuwendungsnießbrauchs unterschieden:

  • Entgeltlich: Hier können Sie weiterhin Einkünfte aus Vermietung Ihrer Immobilie bzw. Ihres Grundstücks erzielen, so dass der Nießbrauchswert und die damit verbundene Gegenleistung gleich sind.
  • Teilentgeltlich: Dieser Fall tritt ein, falls der Nießbrauchswert höher ist als die damit verbundene Gegenleistung.
  • Unbegrenzt: Der unbegrenzte Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Begünstigten. Sollte der Eigentümer früher sterben, bleibt der Anspruch des Berechtigten bestehen.
  • Zeitlich begrenzt: Der Nießbrauch erlischt nach einem bestimmten Zeitraum.

 

 

Steuerliche Vorteile durch Zuwendungsnießbrauch

Es können steuerliche Vorteile entstehen, wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem niedrigeren Einkommensteuersatz des Nießbrauchberechtigten versteuert werden. Je höher die Differenz der Einkommensteuersätze von Eigentümer und Begünstigten, desto höhere Steuerersparnisse sind dadurch möglich. Übertragen Sie die Nutzung der Immobilie mit dem Nießbrauch an Ihre Kinder, dann können Sie Ihre Einkünfte durch Familiensplitting so verteilen, dass der steuerliche Grundfreibetrag bei allen Mitgliedern der Familie ausgenutzt wird. Das Ergebnis: So erzielen Sie für die steuerliche Gestaltung Ihrer Kinder Mieteinkünfte, die entweder steuerfrei sind – falls Sie unter dem Freibetrag von 10.908 Euro liegen – oder nach der günstigeren Steuerklasse versteuert werden. Aber Achtung: Es können keine Kosten geltend gemacht werden, wenn Sie Anspruch auf Kindergeld haben.

 

 

Nachteile des Zuwendungsnießbrauchs

Es gibt einige Nachteile, die ein Nießbrauch durch Zuwendung mit sich bringt. So kann beispielsweise aufgrund der Übertragung des Nießbrauchrechts eine Schenkungssteuer anfallen, da dieses Recht einen bestimmten steuerlichen Wert hat. Dieser Kapitalwert wird durch die Multiplikation einer fiktiven Jahresmiete mit einem Vervielfältiger ermittelt. In der Regel überschreitet der Wert der Schenkung allerdings nicht den Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro. Auch falls Sie größere Sanierungskosten für die Immobilie übernehmen, wäre dies unter Umständen für den Begünstigten auch schenkungssteuerpflichtig. Ein weiterer Nachteil liegt in der Tatsache, dass durch unentgeltlichem Zuwendungsnießbrauch keine Abschreibung durch Abnutzung der Immobilie mehr möglich ist. Dies bedeutet, dass weder die bisherigen Eigentümer noch die Nießbraucher die Abschreibung steuerlich geltend machen können. Insofern ist der Nießbrauch nur bei Immobilien mit geringer Abschreibung besonders sinnvoll.

 

 

Wie kann man Zuwendungsnießbrauch für Immobilien vereinbaren?

Ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch wird durch einen notariell beurkundeten Vertrag vereinbart. Hier muss insbesondere festgehalten werden, wie lange ein Nießbrauch gelten soll oder ob dieser in bestimmten Fällen gelöscht werden kann. Wurden diesbezüglich keine Vereinbarungen getroffen, dann kann ein Nießbrauch in der Regel nur durch beiderseitige Zustimmung gelöscht werden und gilt bis zum Tod des Berechtigten. Es ist unter Umständen sinnvoll, diese Art von Nießbrauch auch ins Grundbuch eintragen zu lassen, damit dieser auch bei Wechsel des Eigentümers gültig bleibt.

Tipp: Sie können auch darüber nachdenken, ob Sie Ihren Nießbrauch für eine bestimmte Zeit beim Notar aufsetzen wollen. Bei einem befristeten Zuwendungsnießbrauch, der kündbar ist, empfiehlt sich eine Mindestdauer von fünf Jahren.

 

 

Rechte und Pflichten

Vertraglich festhalten sollten Sie Rechte und Pflichten, die für bisherige Eigentümer und Nießbraucher gelten. In der Regel muss ein Nießbraucher folgende Bestimmungen beachten:

  • Der Nießbraucher darf in der Immobilie durch das Nutzungsrecht wohnen oder Mieteinnahmen erzielen.
  • Die Mietzahlungen müssen tatsächlich auf das Konto des Begünstigten erfolgen.
  • Falls die Immobilie bereits vermietet war, dann sind die Mieter diesbezüglich zu informieren.
  • Außerdem muss der Nießbraucher die Immobilie versichern.
  • Ebenfalls trägt er dafür Sorge, dass die Immobilie im guten wirtschaftlichen Zustand bleibt.
  • Der Eigentümer kann die Immobilie ohne die Zustimmung des Nießbrauchers veräußern.
  • Zu den Pflichten des Eigentümers zählt, dass er für größere Sanierungsmaßnahmen eine Aufwendung durch Anschaffungskosten, laufende Zahlungen und Co. erbringen muss.

 

Wer übernimmt die Kosten?

Für die Beurkundung des Zuwendungsnießbrauchs entstehen Notarkosten. Entscheidend dafür ist der Verkehrswert Ihrer Immobilie. Dieser entspricht in der Regel dem aktuellen Verkaufspreis Ihres Hauses bzw. Ihrer Wohnung, wobei unterschiedliche Faktoren wie Baujahr, Lage und Zustand berücksichtigt werden. Auch die Eintragung des Nießbrauchs ins Grundbuch ist mit Kosten verbunden. Diese ist allerdings nicht notwendig, damit Ansprüche des Wohnrechts usw. gelten.


 

Fazit

Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch kann für Sie zu einem gewinnbringenden Steuersparmodell werden, insbesondere, wenn Sie das Wohn- und Nutzungsrecht nahen Angehörigen innerhalb der Familie überlassen. In diesem Fall können Sie nämlich die Freibeträge aller Familienmitglieder nutzen und Mieteinnahmen mit einem günstigeren Steuersatz belegen. So können die Eltern beispielsweise das Studium ihrer Kinder finanzieren, ohne dass dadurch steuerliche Nachteile entstehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang ein unentgeltlicher Nießbrauch nur für Immobilien mit geringer Abschreibung sinnvoll, da Sie als Eigentümer die Abschreibung für Ihre Immobilie nicht steuerlich geltend machen können. Ob Vor- oder Nachteil – bei Fragen helfen Ihnen gerne unsere Finanzexperten weiter. Wollen Sie beispielsweise Ihr Haus verkaufen? Wir zeigen Ihnen auch, worauf es beim Hausverkauf Nießbrauch ankommt und geben Ihnen viele weitere Ratschläge an die Hand.

 

 

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Gibt es Besonderheiten bei entgeltlichem Zuwendungsnießbrauch?

Durch einen entgeltlichen Zuwendungsnießbrauch kann der Nießbraucher das Entgelt, welches er dem Eigentümer zahlt, als Werbungskosten steuerlich absetzen. Der Eigentümer erzielt seinerseits Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Deshalb kann er sich seine steuerlichen Vorteile durch Abschreibungen verschaffen. Auch Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungskosten für die Immobilie kann er als Werbungskosten geltend machen.

 

Was ist bei minderjährigen Kindern zu beachten?

Bei Abschluss eines Vertrages für Zuwendungsnießbrauch mit einem minderjährigen Kind müssen die Eltern unter Umständen einen Abschlussergänzungspfleger bestellen. Dies liegt daran, dass durch diese Art von Nießbrauch für den minderjährigen Begünstigten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten entstehen.

 

Muss Ihr Kind im Falle eines Zuwendungsnießbrauchs eine Steuererklärung einreichen?

Ja, da bei Ihrem Kind Einnahmen entstehen, muss es auch eine Steuererklärung einreichen, auch dann, wenn der zu versteuernde Betrag unter dem Freibetrag liegt. Beachten Sie, dass ein Nießbrauch eventuell Auswirkungen auf die Krankenversicherung Ihres Kindes mit entsprechenden Kosten haben kann.

 

 

 

 

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