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Zugewinnausgleich – So müssen Sie nicht um Ihr Vermögen fürchten!

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Zugewinnausgleich – So müssen Sie nicht um Ihr Vermögen fürchten!

Haben Sie bei Ihrer Eheschließung einen Ehevertrag als wirtschaftliche Grundlage für überflüssig empfunden und sorgen Sie sich nun um Ihr Vermögen und einen jeweiligen Zugewinn? Eigentlich sollte eine Ehe im besten Szenario ein Leben lang halten. Doch nicht immer ist dies der Fall und so stehen zwei Ehegatten plötzlich vor der Scheidung, ohne sich über das kommende Ausmaß, das eine Auflösung eines Ehebunds ohne Ehevertrag mit sich bringt, bewusst zu sein. In diesem Beitrag finden Sie alle relevanten Informationen zum sogenannten Zugewinnausgleich, um bei der Ehescheidung keine Fehler zu machen sowie nach der Scheidung rechtskräftig zu handeln.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Zugewinnausgleich?
2. Eine Eheschließung ohne Ehevertrag – Wichtiges auf einen Blick
3. Wann ist eine Zugewinngemeinschaft sinnvoll?
4. Immobilie im Zugewinnausgleich
5. Berechnung des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung
6. Regelung bei Schulden in einer Zugewinngemeinschaft
7. Fazit

FAQ - Häufig gestellte Fragen

 

Was ist ein Zugewinnausgleich?

Wird eine Ehe, die ohne einen Ehevertrag geschlossen wurde, geschieden, muss ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden, den der ausgleichberechtigte Ehegatte erhält. Dieser unterscheidet zwischen Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten und wird bei einer Übersteigung aufgeteilt. Davon profitiert allerdings der benachteiligte Ehegatte in puncto geringerem Vermögen am meisten. Allerdings ist das privilegierte Vermögen nicht betroffen, denn dies regelt, dass einem Ehepartner Vermögen aus besonderen Gründen zusteht, welches dieser während der Ehe erhalten hat. Somit wird das privilegierte Vermögen nicht dem Zugewinnausgleich zugerechnet. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Ehepartner stirbt. So erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Zugewinn, der bezüglich des erblichen Anteils des verstorbenen Partners um ein Viertel dieses Anteils höher liegt.

 

Eine Eheschließung ohne Ehevertrag – Wichtiges auf einen Blick!

Wenn eine Ehe eingegangen wird, scheinen Gedanken an ihr Ende meist fehl am Platz zu sein. Dennoch sollten Sie sich unbedingt der möglichen Folgen eines Endes bewusst sein, um mit klarem Kopf finanzielle Anhaltspunkte durchzugehen. So sollte im besten Fall möglichst schriftlich festgehalten werden, wie viel Vermögen Sie in die Zugewinngemeinschaft mitbringen – dies zählt dann zu Ihrem Anfangsvermögen. Dieses ist grundsätzlich fix und wird nur bei Schenkungen oder im Falle eines Erbes angepasst. Dadurch hat keiner der Ehegatten bei einer Scheidung das Recht über den Teil des Anfangsvermögens des Partners zu verfügen. Zudem findet durch die Scheidung eine Hausratsteilung statt, bei der die Gegenstände der Ehegatten untereinander aufgeteilt werden. Die Hausratsteilung der Gegenstände wird meist unter den Geschiedenen besprochen und nicht gesetzlich bestimmt.

Machen Sie sich darüber Gedanken, ob eine Zugewinngemeinschaft die richtige Eheform für Sie ist. Behalten Sie im Hinterkopf, dass ein Ehevertrag bei einer Scheidung einiges an Stress und Ärger erspart, da in diesem alle gesetzlichen Regelungen zu den Themen Zugewinnausgleich, Güterstand, Unterhalt und viele weitere wichtige Punkte fest geregelt sind. Ob privilegierter Erwerb oder der gesetzliche Erbteil – so ersparen Sie sich alle weiteren Diskussionen während eines Scheidungsprozesses beim Anwalt oder Notar. Beachten Sie, dass einem Ehevertrag beide Partner zustimmen müssen, die Erstellung vor oder nach der Hochzeit erfolgen kann und vom Notar beurkundet werden muss.


 

Wann ist eine Zugewinngemeinschaft sinnvoll?

Von vielen gefürchtet und gemieden bringt eine Zugewinngemeinschaft auch Vorteile mit sich. Verfügen beide Ehegatten über ein ungefähr gleich hohes Vermögen, lohnt sich die Zugewinngemeinschaft auch für Sie. Zudem können Ehegatten mit Kindern profitieren, da mit der Geburt eines Kindes oft die Phase eintritt, in der der versorgende Ehepart kaum eine Möglichkeit hat, ein Einkommen zu erwirtschaften. Die Differenz des Vermögens wird erst im Falle einer Scheidung oder beim Todesfall des Ehegatten berechnet. Dabei wird der Zugewinnausgleich nicht versteuert und das privilegierte Vermögen sowie eigene in die Ehe mitgebrachte Gegenstände bleiben davon unberührt.

Unvorteilhaft erscheint eine Zugewinngemeinschaft hingegen für Sie als Ehegatte, wenn Sie einen signifikant höheren Besitz und wertvolle Gegenstände mit in die Ehe bringen. In diesem Fall ist es sinnvoller, über eine Gütertrennung zu entscheiden, sodass nicht der gesetzliche Güterstand gilt. Bei geringfügigen Änderungen können Sie auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht ziehen, statt zu einer anderen Gemeinschaft zu wechseln.

Für eine modifizierte Zugewinngemeinschaft müssen beide Ehegatten einen Ehevertrag abschließen. Dort regeln sie zum Beispiel, ab wann ein Zugewinnausgleich in Kraft tritt oder welches Vermögen zum Zugewinn dazu gezählt wird.


 

Immobilien im Zugewinnausgleich

Erwerben Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam ein Eigenheim, so fällt auch das in den Zugewinn. Sollte jedoch nur einer von Ihnen das Haus kaufen, gilt diese Person auch nach der Scheidung im Grundbuch als alleiniger Eigentümer. Ebenso fällt das Haus nicht in den Zugewinn, wenn es einer von Ihnen vor der Ehe gekauft hat.Ebenso fällt das Haus nicht in den Zugewinn, wenn es einer von Ihnen vor der Ehe gekauft hat.

Diese Möglichkeiten haben Sie nach der Scheidung:

  • Aufteilung des Erlöses durch Hausverkauf
  • Vermietung des Eigentums
  • Ein Ehegatte bleibt im Haus und zahlt den anderen aus
  • Aufteilung der Räumlichkeiten untereinander

 

 


Berechnung des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung

Steht Ihr Entschluss über eine Scheidung endgültig fest, spielt das Anfangsvermögen eine entscheidende Rolle. Der finanziell benachteiligte Ehegatte hat Anspruch auf einen Zugewinnausgleich vom besser gestellten Ehegatten.

In diesem Prozess wägt das Gericht das gesamte Vermögen der beiden Ehegatten ab und bestimmt somit den Vermögenszuwachs während der Ehe. Zum Ergebnis kommt es durch die Differenz zwischen Endvermögen, also dem Vermögen beim Einreichen des Scheidungsantrags, und dem Anfangsvermögen, dem Vermögen vor Eheeintritt.

Beispiel:

Das jeweilige Anfangsvermögen beträgt bei Ehegatte A zu Ehebeginn 5.000€ und zum Ehe-Aus 7.000€. Daraus ergibt sich ein Zugewinn von 2.000€ zwischen Anfang- und Endvermögen.

Ehegatte B besitzt zu Ehebeginn 10.000€, dessen Endvermögen bei Beendigung der Ehe bei 21.000€ liegt. Hieraus ergibt sich ein Zugewinn von 11.000€.

Die Differenz zwischen 11.000€ und 2.000€ beträgt 9.000€ und wird als gemeinschaftliches Vermögen beim Zugewinnausgleich durch zwei geteilt. Somit erhalten die jeweiligen Ehegatten beide eine Zahlung von 4.500€.


 

Regelung bei Schulden in einer Zugewinngemeinschaft

Während der Ehe können beide Ehegatten fair über das gemeinsame Vermögen entscheiden, dabei haftet jeder Partner nur für seine Schulden und Verbindlichkeiten. Es hilft jedoch sehr, wenn Sie sich noch vor der Ehe über die Schulden Ihres Partners informieren, denn der Ausgleich an Schulden nach der Scheidung fließt ebenso in den Zugewinn mit ein und wird zum Endvermögen dazugezählt. Schon vorher bestehende Verbindlichkeiten beim Eintritt in die Ehe eines Partners gehören jedoch nicht zum Zugewinn, sodass die jeweiligen Vermögen gerecht im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden können. Haften müssen beide Parteien somit nur für die Schulden, die sie als Schuldner während der Ehe gemeinsam angehäuft haben. Diese können sich beispielsweise aus Ratenkäufen für Autos und Wohnungseinrichtungen zusammensetzen.

 

Fazit

Leider hält der Bund der Ehe nicht immer ein Leben lang und dabei vergessen beide Partner oft wichtige Details, die mit einer Scheidung einhergehen, bei Eheschluss jedoch nicht beachtet wurden. Ein Zugewinnausgleich kann als wirtschaftliche Grundlage positive, aber auch negative Auswirkungen auf das weitere Leben nach der Scheidung haben. Einige Ehegatten sichern sich mit einem Ehevertrag ab und fassen alle Kriterien wie den gesetzlichen Güterstand und Unterhalt zusammen, um im Falle einer Scheidung mit keinen erheblichen Folgen aus der Ehe auszutreten. Die anderen halten wiederum eine Zugewinngemeinschaft für ausreichend und sind mit ihren Konsequenzen, zu der unter anderem ein ordentlicher finanzieller Vermögensverlust beim besserverdienenden Partner dazu gehört, einverstanden.

Ganz egal, ob Sie planen, zu heiraten oder Ihre Ehe auflösen wollen – wir raten Ihnen, dafür einen Rechtsanwalt für Familienrecht mit notarieller Unterstützung zu konsultieren. Regeln Sie alle Verbindlichkeiten beim Eintritt in die Ehe für den Fall einer Scheidung, um den gesetzlichen Güterstand und die jeweiligen Vermögen gerecht aufzuteilen, sodass Sie nicht der benachteiligte Ehegatte sind. So können Sie ebenfalls rechtzeitig bestimmen, welche Verpflichtung im Todesfall eines Ehepartners auf die jeweils andere Person zukommt und wie ein möglicher vorzeitiger Zugewinnausgleich bzw. der gesetzliche Erbteil aussehen könnte. Für eine zuverlässige wirtschaftliche Grundlage stehen Ihnen gerne unsere fachkundigen Finanzexperten zur Seite, die Ihnen weitere Ratschläge zum jeweiligen Zugewinn, das Anfangsvermögen, privilegierte Vermögen und Co. machen.

 

 

Häufig gestellte Fragen

 

Wie sieht der Zugewinnausgleich bei Todesfall eines Ehegatten aus?

Sollte die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet werden, bekommt der überlebende Ehegatte einen höheren Zugewinn, der beim gesetzlichen Erbteil um ein Viertel der ursprünglichen Erbschaft erhöht ist.

 

Wer hat das Recht auf das Haus nach einer Scheidung?

Der gesetzliche Güterstand sieht vor, dass, falls Ihr Ehegatte als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, Sie kein Recht auf das Haus, den privilegierten Erwerb seiner Gegenstände und sein entsprechendes Eigentum haben.

 

Wer haftet für die Schulden einer Person vor dem Ehevertrag?

Bei den jeweiligen Ehegatten haftet allein der Schuldner für die Schulden, die vor der Ehe entstanden sind.



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